#Datenschutz und #Corona

Arbeitnehmer sind aufgrund der ihnen obliegenden vertraglichen Neben- und Treuepflichten dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über ein erhöhtes Risiko einer Corona-Infektion aufzuklären, um so Schaden sowohl vom Arbeitgeber als auch von ihren Arbeitskollegen fernzuhalten. Konkret: Arbeitnehmer sind arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, den Arbeitgeber aktiv über Reisen in offizielle Risikogebiete zu informieren.

Es steht jedem Arbeitgeber frei, seine Mitarbeiter auf diesen Umstand, beispielsweise durch eine Rund-Mail, hinzuweisen. Von anderen datenschutzrechtlichen Pflichten (z.B. Löschungspflichten) entbindet das den Arbeitgeber allerdings nicht. 

https://bit.ly/3dFbMKe

70-Tage-Regelung: Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung.

Die sogenannte 70-Tage-Regelung stammt aus dem Sozialgesetzbuch und regelt eine besondere Form von Arbeitsverhältnis, die sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Dabei handelt es sich um eine Zusammenarbeit, die von Anfang an auf die Dauer von drei Monaten am Stück oder – wie der Begriff bereits verrät – auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

https://karrierebibel.de/70-tage-regelung/