#Datenschutz und #Corona

Arbeitnehmer sind aufgrund der ihnen obliegenden vertraglichen Neben- und Treuepflichten dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über ein erhöhtes Risiko einer Corona-Infektion aufzuklären, um so Schaden sowohl vom Arbeitgeber als auch von ihren Arbeitskollegen fernzuhalten. Konkret: Arbeitnehmer sind arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, den Arbeitgeber aktiv über Reisen in offizielle Risikogebiete zu informieren.

Es steht jedem Arbeitgeber frei, seine Mitarbeiter auf diesen Umstand, beispielsweise durch eine Rund-Mail, hinzuweisen. Von anderen datenschutzrechtlichen Pflichten (z.B. Löschungspflichten) entbindet das den Arbeitgeber allerdings nicht. 

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