Keine Maske – keine Arbeit!

Zweifel an Attesten, die nicht darlegen, warum der/der Mitarbeiter/in keine Maske tragen kann. Zwar dürfen Ärzte bei gewöhnlichen Krankschreibungen nicht offenlegen, woran ihre Patienten leiden. Hier liege der Fall aber anders, »da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will«, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Deshalb müsse ein Attest nachvollziehbare Gründe für die Ausnahme nennen. Die Richter orientierten sich dabei an einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, bei dem es um die Maskenpflicht in Schulen ging.

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