Vorübergehende Lockerungen beim Arbeitszeitrecht.

Zu beachten ist, dass die Covid-19-Arbeitszeitverordnung nur Abweichungen von den Vorgaben des #Arbeitszeitgesetzes vorsieht. Soweit darüber hinaus bestimmte Vorgaben aus einem #Tarifvertrag oder einer #Betriebsvereinbarung verbindliche Grenzen ziehen, müssen diese auch weiterhin beachtet werden. Gleiches gilt Mitbestimmungsrechte des #Betriebsrats bei Fragen der #Arbeitszeitgestaltung.

https://bit.ly/3dfMORV

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