#Urlaubsanspruch bei #Arbeitgeberwechsel.

Durch den #Arbeitgeberwechsel soll es grundsätzlich zu keiner “Urlaubsvermehrung” des #Arbeitnehmers kommen – sei es zulasten des neuen oder auch des früheren Arbeitgebers. Möglicherweise hat der neue Mitarbeiter seinen vollen #Jahresurlaub bereits beim vorigen #Arbeitgeber genommen oder ihm wurde sogar mehr Urlaub gewährt, als er eigentlich beanspruchen durfte. Wie viel Urlaub muss ihm der neue Arbeitgeber dann noch gewähren? Um dies bewerten zu können ist der bisherige Arbeitgeber verpflichtet, eine #Urlaubsbescheinigung auszustellen (§ 6 Abs.2 BUrlG).

https://bit.ly/30YteoF

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