Pensionskassen und Haftungsrisiken für Arbeitgeber.

Offen war bislang, was geschieht, wenn der Arbeitgeber die Versorgungslücke nicht schließen kann; zum Beispiel weil er infolge der hiermit verbundenen Belastungen insolvent wird. Wurde die Versorgungszusage über eine Pensionskasse durchgeführt, bestand hier in der Vergangenheit eine Lücke beim gesetzlichen Insolvenzschutz. Der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) war in einem solchen Fall nicht zu Leistungen verpflichtet, da Pensionskassen dem gesetzlichen Insolvenzschutz bislang generell entzogen waren. Neues vom EuGH hierzu.

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