„Ohne Arbeit kein Lohn“

…ein Grundsatz im deutschen Arbeitsrecht, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell in seinem ersten Corona-Urteil vom 13. Oktober 2021 bestätigte: Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, ist er nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

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