Mitte November neu geregelt: #Lohnfortzahlung bei #Quarantäne.

In § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG wurde durch eine Änderung des Gesetzes, die am 19.11.2020 in Kraft getreten ist, nun ausdrücklich geregelt, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch  Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn  zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

https://bit.ly/390d6si

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