Maskenpflicht am Arbeitsplatz – Wissenswertes.

Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen, wo in der konkreten Arbeits- und Aufenthaltssituation der Arbeitnehmer eine Gefährdung besteht. Dem #BR steht bei der Einführung der Maskenpflicht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 des BetrVG zu. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Rahmenbedingungen der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung sowie auf Schutzmaßnahmen im Fall konkreter Gefährdungen. Sofern diese Themen betroffen sind, haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu schließen. Diese hat dann unmittelbare Bindungswirkung für die Arbeitnehmer.

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