Kann das Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung von der Zustimmung der Arbeitnehmer abhängig gemacht werden?

Im Rahmen von einschneidenden betrieblichen Veränderungsprozessen können Arbeitgeber mit der Forderung konfrontiert sein, dass der Betriebsrat zur Absicherung der eigenen Position in der Belegschaft das ausverhandelte Ergebnis von der Zustimmung der Arbeitnehmer abhängig machen möchte. Hier ist auf Arbeitgeberseite besondere Vorsicht geboten, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt:

Mit dem Zustimmungserfordernis für das Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung verstoßen die Betriebsparteien gegen die Strukturprinzipien der Betriebsverfassung. Danach ist der Betriebsrat der Repräsentant der Belegschaft. Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung. Die in der Betriebsverfassung vorgesehenen Beteiligungsrechte werden u.a. vom Betriebsrat vorgenommen, dem jedoch weder ein imperatives Mandat zukomme, noch ein Misstrauensvotum rechtlich für ihn von Bedeutung wäre.

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