Das BAG hat eine rote Linie für unzulässige Blockadehaltungen des Betriebsrats gezogen.

Das BAG hat in diesem Jahr erstmals darüber entschieden, dass ein Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte missbräuchlich ausübt und sich daher nicht auf seinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber berufen darf (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 42/17). 

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