#BerufsGenossenschaft #Versicherungsschutz

“Sturz auf der Toilette ist kein Arbeitsunfall” – wenn es nicht bitterer Ernst wäre, müsste man drüber lachen. Das nennt man dann: “Innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit ist erforderlich” d. h. der zuvor in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bestehende Versicherungsschutz endet an der Außentür zur Toilettenanlage.

https://bit.ly/38cXS0p

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