Ausschluss „rentennaher“ Arbeitnehmer von #Sozialplanleistungen.

Das Bundesarbeitsgericht stellt ausdrücklich klar: „Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf bemisst sich ausschließlich nach den den Arbeitnehmern entstehenden Nachteilen und nicht nach der Wirtschaftskraft des Unternehmens“. Spannend ist die „Gretchenfrage“: Ist auch der vollständige Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer möglich, die (lediglich) zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen berechtigt sind? 

https://bit.ly/2O9KC47

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