#Arbeitszeitbetrug ist kein #Kavaliersdelikt – sportliche Herausforderungen warten auf #Arbeitgeber, #Mitarbeiter und #Betriebsrat bei #HomeOffice, #mobilemArbeiten & Co.

Die Leitlinien des #Bundesarbeitsgerichts bei einem #Arbeitszeitbetrug sind weitgehend klar: Selbst vermeintlich geringfügige #Verfehlungen bei der #Arbeitszeiterfassung können eine außerordentliche #Kündigung rechtfertigen.

Die #Arbeitszeitkontrolle von #Arbeitnehmern im #Homeoffice ist eine besondere Herausforderung für Arbeitgeber, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Arbeitszeit nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 vollständig zu dokumentieren ist. Schließlich hat das Arbeitsgericht Emden am 20. Februar 2020 entschieden, dass diese Verpflichtung schon jetzt für Arbeitgeber gelte. Führt man sich vor Augen, dass die Abgrenzung zwischen Berufs- und Privatleben immer weiter verschwimmt, ist dies mit Blick auf den #Arbeitsschutz auch durchaus sinnvoll. Bei der Arbeit im #Homeoffice bleibt dem #Arbeitgeber schlussendlich aber nichts anderes übrig, als die #Zeiterfassung an den #Arbeitnehmer zu delegieren. Der #Arbeitgeber hat zwar die #Verantwortung, dass die #Aufzeichnungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wird. In welcher Art und Weise das umgesetzt wird, schreibt das #Arbeitszeitgesetz aber weder aktuell vor noch sind diesbezüglich Einschränkungen zu erwarten, sofern sichergestellt ist, dass mittels eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems die geleistete tägliche #Arbeitszeit gemessen werden kann und der #Arbeitgeber die #Einhaltung regelmäßig kontrolliert. In der Praxis erfolgt die #Zeiterfassung im #Homeoffice insoweit zumeist über Online-Zeiterfassungssysteme.

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