Alle Jahre wieder: Weihnachtsfeiern und Co.

“Nicht zum Arbeitslohn gehören beispielsweise Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung bis zu einem maximalen Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer, Sachzuwendungen (zum Beispiel Geschenke) bis zu einer Freigrenze von 60 Euro oder betriebliche Fort- und Weiterbildungskosten.” Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bestimmte Zuwendungen lohnsteuerfrei gewähren.

https://bit.ly/2PT3Aid

 

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