Alle Jahre wieder – dieses Mal mit einer Entscheidung des BAG.

Weder die Vorschriften des BetrVG noch des EntgTranspG verschaffen dem Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung von Bruttoentgeltlisten – auch nicht vorübergehend zum Zwecke der Anfertigung von Abschriften. Dies hat das BAG in seinen Entscheidungen vom 29.9.2020 (1 ABR 32/19) und 23.3.2021 (1 ABR 7/20) ausdrücklich klargestellt.

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