Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung schließen sich per se nicht aus!

Zusammenfassung: Im Rahmen der Anzeige von Kurzarbeit und Beantragung des Kurzarbeitergelds müssen die Unternehmen von einem nur vorübergehenden Arbeitsausfall ausgegangen sein und diesen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auch glaubhaft gemacht haben. Dennoch können sich die Umstände und die Perspektive hinsichtlich des zukünftigen Arbeitsanfalls aber natürlich ändern und auch eine betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers in Kurzarbeit erforderlich machen. Eine solche betriebsbedingte Kündigung ist an sich auch möglich, erfordert jedoch eine neue Prognoseentscheidung des Unternehmens.

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